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Zur DIN 18202 – Maßtoleranzen in ihrer Anwendung

Maßtoleranzen im Hochbau sind aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten. Dem Bauherrn ist oft wichtig, seine persönlichen Vorstellungen verwirklichen zu können, die jedoch häufig von den festgelegten Regelungen abweichen.

Der Gutachter ist einzig und allein darauf bedacht, die Verwertbarkeit des Gebäudes sicherzustellen. Differenzen sind dabei vorprogrammiert. Die DIN 18202 und die so umgebenden Normen – wie die Norm 18201 – regeln die Voraussetzungen für Maßtoleranzen im Hochbau.

Die in der Norm 18201 standardisierten Begrifflichkeiten werden in der DIN 18202 nun ausformuliert und angewendet.

Geltungsbereich der Norm

Der Geltungsbereich der DIN 18202 umfasst grundsätzlich die folgenden Toleranzen im Hochbau:

  • Grenzabmaße für Bauwerksmaße
  • Ebenheitstoleranzen
  • Winkeltoleranzen

Die Bereiche sind nach DIN 18202 getrennt voneinander zu sehen, das heißt: Selbst bei einwandfrei eingehaltenen Winkeltoleranzen können die Grenzabmaße von der Norm abweichend sein.

Besonders die Bewertung einer ebenen Fläche ist seit jeher ein Streitpunkt zwischen Auftraggeber und ausführendem Auftragnehmer.
Durch die in der DIN 18202 aufgeführten Werte werden einheitliche Abmessungen definiert, die für alle Beteiligten gültig und überprüfbar sind. Mit Hilfe von Tabellen sind die Werte transparent und schnell ersichtlich und können jederzeit am Bau gegenübergestellt werden.


Grenzabmaße nach DIN 18202

Hier werden die zulässigen Abweichungen von Längen, Breiten und Öffnungen thematisiert. Das in der Norm 18201 als Differenz zwischen Größt- bzw. Kleinmaß und Nennmaß definierte Grenzabmaß erlaubt je nach Nennmaß Toleranzen im Bereich mehrerer Zentimeter. Da eine Prüfung der Maße stets mehrere mögliche Flächen betreffen kann, ist auch das korrekte Nachmessen in der DIN 18202 reglementiert. So sollte ein Abstand von 10 cm vom Rand gewählt werden, um mögliche Abweichungen in den Ecken und Rändern nicht in die Prüfung der Toleranzmaße einzubeziehen.

Öffnungen für Türen und Fenster dürfen nach den in der DIN 18202 festgelegten Werten somit bspw. lediglich Grenzabmaße von 16 mm bei Nennmaßen zwischen 3 und 6 m aufweisen. In welche Richtung die Abweichung stattfindet, ist dabei nicht von Relevanz. Werden die Nennmaße bei einigen Bauteilen größer, steigt damit auch die Toleranz der Grenzabmaße. Jedoch übersteigt sie niemals einen Wert von 30 mm über bzw. unter dem Nennmaß.


Ebenheitstoleranzen nach Stichmaß

Die nach DIN 18202 festgelegten Maßtoleranzen für Ebenen gelten für Estrich, Decken, Bodenbeläge und Wände. Nicht berücksichtigt werden in der Norm Ebenen aus Spritzbeton. Abweichungen werden über das sog. Stichmaß – ein speziell definiertes Hilfsmaß für Winkel und Ebenen – festgestellt. Allerdings schreibt die Norm auch hier explizit vor, wie die Maßtoleranz zu überprüfen ist: Zu diesem Zweck wird eine Messlatte aufgelegt.

Der größte Abstand zwischen Messlatte und Oberfläche ist in der Folge das Stichmaß, während die Distanz zwischen den Auflagepunkten der Latte der sog. Messpunktabstand ist. Die Latte darf bei der Messung indes nicht lot- oder waagerecht ausgerechnet werden. Größere Flächen erlauben den Einsatz eines Nivellierinstruments. Wie bei den Grenzabmaßen wird auch bei den Ebenheitstoleranzen mit Hilfe einer Tabelle festgestellt, ob die gemessenen Abstände innerhalb der in der DIN 18202 definierten Toleranzen liegen. Dabei sind die folgenden Varianten möglich:

Ebenen Mögliche Verwendung für
Nichtflächenfertige Oberseiten Decken, Unterböden
Nichtflächenfertige Oberseiten mit erhöhten Anforderungen Industrieböden, Fliesenbeläge, Aufnahme von schwimmendem Estrich
Flächenfertige Böden Estriche zur Aufnahme von Belägen wie z.B. Fliesen
Flächenfertige Böden mit erhöhten Anforderungen Selbstverlaufende Spachtelmassen
Nichtflächenfertige Wände Nicht tragende Wände
Flächenfertige Wände Wandbekleidungen

Als Beispiel dienen flächenfertige Böden bei einem Messpunktabstand von 10 m. Flächenfertige Böden sind zur Aufnahme verschiedener Beläge bereit, wie z.B.:

  • Bodenbeläge
  • Fliesen
  • Gespachtelte Beläge
  • Geklebte Beläge

Das Stichmaß – und somit die Ebenheitstoleranz – in diesem Beispiel darf laut DIN 18202 eine Differenz von 12 mm nicht überschreiten. Neben flächenfertigen Böden werden in der Tabelle unter anderem auch nichtflächenfertige Böden, Wände und Decken berücksichtigt. Somit sind alle Ebenen des Baus regulatorisch abgedeckt und Gegenstand standardisierter Prüfverfahren. Eine Prüfung von Ebenen ist immer dann geboten, wenn die technische Funktionsfähigkeit eines Bauteils beeinträchtigt wird oder schwere optische Mängel ersichtlich sind.


Winkeltoleranzen im Hochbau

Auch die Winkeltoleranz wird laut DIN 18202 mit Hilfe des Stichmaßes bestimmt. Wie bei den Grenzabmaßen sind die Messpunkte zur Feststellung der Winkelmaße genau definiert und sollten ebenfalls 10 cm vom Rand entfernt gemessen werden. So wird vermieden, dass die Winkelmaße direkt an Raumecken gemessen werden und damit die Ergebnisse verfälschen.

Die Toleranzen laut DIN 18202 liegen bei Nennmaßen von über 30 m bei 30 mm. Umfasst das Nennmaß jedoch lediglich bis zu 1 m, darf das Stichmaß nur um 6 mm nach oben oder unten abweichen. Winkeltoleranzen im Hochbau sind somit durch die DIN 18202 ebenso reguliert wie Ebenen und Grenzabmaße und beugen dadurch vielen Auseinandersetzungen zwischen Bauherren und Gutachtern vor.


Einheitliche Verfahren für genaue Ergebnisse

Die von der DIN 18202 normierten Messwerte werden stets getrennt voneinander geprüft und bewertet. Ein weiteres, von dieser Regelung tangiertes Maß ist die erlaubte Fluchtabweichung bei Stützen. Hierbei wird die Lage der Stützen innerhalb der Flucht gemessen und wiederum auf festgelegte Maße geprüft. Die in der Norm angegebenen Prüfverfahren geben über die dort genannten Toleranzmaße auch ein einheitliches Vorgehen bei der Messung vor.

So erläutern die Vorgaben, wie die jeweiligen Messpunkte für Maße im Aufriss und Grundriss sowie lichte Maße in ebendiesen zu setzen sind. Somit ist sichergestellt, dass zeitlich versetzte Prüfungen nicht zu verschiedenen Ergebnissen führen können, sofern sich die baulichen Gegebenheiten innerhalb der Immobilie nicht verändert haben.

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